Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)

SGB III

§ 87a Weiterbildungsprämie und Weiterbildungsgeld

Stand: 01.01.2025

SozialrechtBund2 Fassungen5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/87a#abs-1 (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten folgende Prämien, wenn sie an einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist:

1.
nach Bestehen einer in den genannten Vorschriften geregelten Zwischenprüfung oder des ersten Teils einer gestreckten Abschlussprüfung eine Prämie von 1 000 Euro und
2.
nach Bestehen einer in den genannten Vorschriften geregelten Abschlussprüfung eine Prämie von 1 500 Euro.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/87a#abs-2 (2) Arbeitslose Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten bei Teilnahme an einer Weiterbildung nach Absatz 1 zusätzlich einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 150 Euro (Weiterbildungsgeld).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/87a#abs-3 (3) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches erhalten auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses das Weiterbildungsgeld, wenn sie an einer nach § 81 oder § 82 geförderten Weiterbildung teilnehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist.

§ 87 § 88