Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 87a Weiterbildungsprämie und Weiterbildungsgeld
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/87a#abs-1 (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten folgende Prämien, wenn sie an einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/87a#abs-2 (2) Arbeitslose Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten bei Teilnahme an einer Weiterbildung nach Absatz 1 zusätzlich einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 150 Euro (Weiterbildungsgeld).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/87a#abs-3 (3) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches erhalten auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses das Weiterbildungsgeld, wenn sie an einer nach § 81 oder § 82 geförderten Weiterbildung teilnehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 87a SGB III →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG Baden-Württemberg, 17.12.2025 – L 3 AL 1911/25
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 09.08.2023 – L 2 AL 47/18
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 09.08.2023 – L 2 AL 49/18
- BSG, 14.12.2023 – B 11 AL 2/23 R(Berufliche Weiterbildung - Anspruch auf Weiterbildungsprämie - Voraussetzungen der Förderung - Bildungsgutschein für eine Weiterbildung für beschäftigte Arbeitnehmer - kein Anspruch auf Prämie bei geförderter Weiterbildung gem § 82 SGB 3 - keine analoge Anwendung des § 131a Abs 3 SGB 3 - keine planwidrige Regelungslücke - Verfassungsmäßigkeit)Zitiert von 6
- LSG Sachsen-Anhalt, 19.12.2024 – L 2 AL 3/23
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 87a eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 408)
BGBl. 2023 I Nr. 412
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01.01.2025 in Kraft
§ 87a eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 412)
BGBl. 2023 I Nr. 412
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 87a geändert durch Artikel 60 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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